
Keine Quarantäne-Entschädigung ohne Impfung: Selbstständiger scheitert vor Gericht

Ein Selbstständiger bekommt vom Staat für eine Corona-Quarantäne keine Entschädigung, wenn er sich nicht impfen ließ, obwohl er es konnte. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gab in einem Urteil am Donnerstagnachmittag dem Land Baden-Württemberg recht. Die Klage des selbstständigen Versicherungsmaklers wurde abgewiesen. (Az. 3 C 5.24)
Er hatte sich im Oktober 2021 mit Corona angesteckt und musste für zwei Wochen in seiner Wohnung in Quarantäne bleiben. Danach beantragte er eine Entschädigung für seinen Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz. Sein Antrag wurde aber abgelehnt. Denn der Regelung zufolge war ein Anspruch auf Entschädigung ausgeschlossen, wenn der Betroffene sich hätte impfen lassen können.
Der Versicherungsvermittler zog vor Gericht. Vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe und dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hatte er Erfolg. Das Land wandte sich an das Bundesverwaltungsgericht, um die Frage höchstrichterlich klären zu lassen. Dieses änderte die Urteile aus Baden-Württemberg nun und wies die Klage ab.
Der Versicherungsmakler hätte eine Infektion und damit die Quarantäne mit der öffentlich empfohlenen Schutzimpfung verhindern können, erklärte das Gericht. Die Möglichkeit, eine Infektion zu verhindern, reiche als Voraussetzung aus. Das sei bei der Covid-19-Impfung der Fall. Dem Kläger sei es auch möglich gewesen, sich impfen zu lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied am Donnerstag auch in einem zweiten Corona-Streit (Az. 3 C 14.24). Ein Reinigungsunternehmen aus Nordrhein-Westfalen klagte auf die Erstattung von Entgelt für eine Minijobberin, die ohne Symptome mit Corona infiziert war und in Quarantäne musste.
Die Frau war mehrfach geimpft. Im November 2022 wurde sie positiv auf Corona getestet. Das Unternehmen zahlte den Lohn weiter und beantragte später beim Landschaftsverband Rheinland die Erstattung, da die Minijobberin nicht arbeitsunfähig krank gewesen sei. Der Antrag wurde abgelehnt, eine Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf keinen Erfolg.
Auch das Bundesverwaltungsgericht erklärte nun, dass der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Erstattung habe. Bei einem Verlauf ohne Symptome müsse er das Arbeitsentgelt weiterzahlen. Eine Corona-Infektion sei eine Krankheit und die Arbeitnehmerin habe Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich damit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an.
F.Colin--PS