
Befall mit Eichenprozessionsspinner: Eigentümer müssen Nester laut Gericht beseitigen

Grundstücksbesitzer müssen die Nester von Eichenprozessionsspinnern beseitigen, wenn dies die Behörden wegen des Gesundheitsschutzes anordnen. Das Verwaltungsgericht Leipzig wies in einem am Montag veröffentlichten Beschluss Anträge mehrerer Eigentümer auf vorläufigen Rechtsschutz in drei Eilverfahren ab und erklärte die Anordnungen für rechtmäßig. (3 L 603/25, 3 L 604/24 und 605/25)
Auf den Waldgrundstücken der Eigentümer im Landkreis Nordsachsen wurden in verschiedenen Bäumen Nester des Eichenprozessionsspinners gefunden. Deren Raupen entwickeln mit Widerhaken versehene Brennhaare mit dem Nesselgift Thaumetopoein. Sie sind für Mensch und Tier gefährlich und lösen allergische Reaktionen sowie weitere Symptomen aus.
Der Verwaltungsverband forderte die Eigentümer per Bescheid auf, umgehend die Nester auf den befallenen Bäumen zu entfernen. Andernfalls wurde angedroht, dass die Behörden dies selbst erledigen werden. Gegen die Bescheide erhoben die Eigentümer Widerspruch und beantragten beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Sie begründeten dies mit Kosten für die Beseitigung der Nester. Auch seien als weniger belastende Maßnahmen eine Absperrung des betroffenen Waldstücks sowie die Aufstellung von Hinweisschildern möglich, um einen Kontakt mit den Raupen zu vermeiden, argumentierten die Grundstücksbesitzer.
Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge ab und verwies auf den Gesundheitsschutz. Die Gefahren durch die Rauben gingen unmittelbar von den Nestern aus und beträfen die Eigentümer. Auf deren Verschulden komme es dabei nicht an. Da sich die Grundstücke in einem nach dem Naturschutzrecht besonders geschützten Gebiet befänden, sei auch nur die Beseitigung durch Absaugen der Nester durch Baumkletterer möglich.
Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Ein Aufstellen von Warnschildern oder das Schließen der Fenster und Türen durch die Anwohner komme nicht in Betracht, erklärte das Verwaltungsgericht. Nicht zuletzt seien die Kosten angesichts des Grundstückswerts zumutbar. Gegen die Entscheidungen können die Eigentümer Beschwerde zum sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen einlegen.
A.Dupont--PS